Satzung des SC Hainberg 1980 e.V.

§1 Name und Sitz - Zweck - Geschäftsjahr

  1. Der am 2. November 1979 in Göttingen gegründete Verein führt den Namen „SC Hainberg 1980“ mit dem Zusatz "e. V." Er hat seinen Sitz in 37085 Göttingen, Bertha-von-Suttner-Str. 2.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind:
    1. die Förderung des Sports,
    2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.     

            Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

             a. Angebote zu Sport und Spiel

             b. Schulungsmaßnahmen.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und tritt für die Einhaltung der Grundrechte ein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereins- und Organämter können bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und den zuständigen Landesfachverbänden seiner Abteilungen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft - Eintritt

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Eintrittserklärung an den Vorstand zu richten, die bei Minderjährigen durch die gesetzliche Vertreterin /den gesetzlichen Vertreter erfolgen muss.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft - Verlust

  1.  Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Der Austritt ist nur mit einer Frist von 6 Wochen zum 30.6. oder zum 31.1 möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
    Das Mitglied hat das Recht, gehört zu werden, bevor der Ausschluss ausgesprochen wird.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

    1. erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,
    3. schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
    4. grob unsportlichen Verhaltens oder
    5. unehrenhafter Handlungen.
  1. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Bescheides das Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruches folgende Mitgliederversammlung. Bis zu ihrer Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 4 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die sich Verstöße im Sinne des vorigen Paragrafen zuschulden kommen lassen oder gegen Anordnungen des Vorstandes des Vereins verstoßen, kann der Vorstand alternativ folgende Maßnahmen verhängen:
  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder an Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen.
  1. Zum Recht der Anhörung und des Widerspruchs gelten die Regelungen des § 3 Absatz 4 dieser Satzung.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und ggf. der Spartenbeiträge sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Gleiches gilt für die Festsetzung allgemeiner Aufnahmegebühren.
  3. Der Vorstand kann die Höhe der individell zu zahlenenden Beiträgen in besonderen Fällen herabsetzten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den Schaukästen des Vereins und Anschlagbrettern sowie der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von maximal 30 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses beim Vorstand schriftlich beantragen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Abstimmungen erfolgen in offener Form. Namentliche oder geheime Abstimmungen erfolgen auf Anordnung des Versammlungsleiters oder auf einen von mindestens 10 Versammlungsteilnehmer*innen unterstützten Antrag.
  7. Beschlüsse werden - wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt - mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Anträge, soweit sie nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, müssen spätestens bei Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen auf der Mitgliederversammlung nur zur Abstimmung gelangen, wenn die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit ihre Dringlichkeit bejaht. Handelt es sich bei dem verspätet eingegangenen Antrag um einen auf Satzungsänderung, so muss die Bejahung der Dringlichkeit einstimmig erfolgen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
    2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes,
    4. Genehmigung der Haushaltsplanung,
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
    6. Wahl der Kassenprüfer,
    7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins,
    8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
    9. Beschlussfassung über die Beiträge, den Inhalt der Beitragsordnung und evtl. Umlagen.

§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Vorstand Verwaltung und Finanzen, dem Vorstand Sport und dem Vorstand Quartiersarbeit. Seine Aufgabe ist die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann einzelne Aufgaben Beauftragten übertragen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss diese Wahl bestätigt werden oder es muss für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen eine andere Person gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  5. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein im Ehrenamt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der/Die Geschäftsführer*in sowie die Leitung der Gemeinwesen- und Quartiersarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 10 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b) den Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventuelle Nachträge,

b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,

c) Beschlussfassung über Maßnahmen gem. § 3 und 4 der Satzung,

d) Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

e) Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie die Eingehung von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen, müssen im Vorstand mit 6/7 Mehrheit gefasst werden. Verbindlichkeiten über 200.000 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Andere Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

f) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

g) Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Auf die Ausfertigung und Übersendung von TO kann verzichtet werden. Die TO kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ergänzt werden. Zugelassene neue TOPs können in derselben Sitzung beschlossen werden. Diese Vorschrift gilt sinngemäß für den geschäftsführenden Vorstand.

h) Der Gesamtvorstand ist außerdem für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind


§ 11 Geschäftsführung und Leitung der Gemeinwesen- und Quartiersarbeit

  1. Der geschäftsführende Vorstand bestellt die Geschäftsführung und die Leitung der Gemeinwesen- und Quartiersarbeit. Diesen obliegt die operative Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes teil.
  2. Der/Die Geschäftsführer*in und die Leitung der Gemeinwesen- und Quartiersarbeit sind ehrenamtlich oder im Angestelltenverhältnis tätig.

§ 12 Niederschrift

Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie durch den/der von der Versammlung gewählten Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.


§ 13 Kassenprüfung

  1. Einmal jährlich erfolgt die ordentliche Prüfung aller Kassen und Konten des Vereins. Die entsprechenden Unterlagen sind durch den/die Geschäftsführer*in den Kassenprüfern vorzulegen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei in Kassen- und Kontoführung versierte Mitglieder zu Kassenprüfern.
  3. Über die vorgenommene Prüfung und ihre Ergebnisse ist durch die Kassenprüfer ein Protokoll zu erstellen, das die Grundlage für den an die Jahreshauptversammlung abzugebenden Bericht bildet.

§ 14 Haftung des Vereins

1.     Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführer/in und aller übrigen Mitarbeiter/innen.

2.     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 15 Datenschutz im Verein

1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SC Hainberg 1980 e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinne und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung dieser Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • dieses von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand gefordert wird.
  1. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn sich in namentlicher Abstimmung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Göttingen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Breitensports der Stadt Göttingen zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.02.2025 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft

 

Göttingen, den 10.02.2025

Die Satzung des SC Hainberg 1980 e.V. vom 10.02.2025

Die Satzung als Download ...