Satzung des SC Hainberg 1980 e.V.

§1 Name und Sitz - Zweck - Geschäftsjahr

1. Der am 2. November 1979 in Göttingen gegründete Verein führt den Namen SC Hainberg 1980 mit dem Zusatz "e.V." Er hat seinen Sitz in 37085 Göttingen, Bertha-von-Suttner-Str. 2.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft - Eintritt

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Eintrittserklärung an den Vorstand zu richten, die bei Minderjährigen die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter tragen muss. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 3 Mitgliedschaft - Verlust

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur mit einer Frist von 6 Wochen zum 30.6. und zum 31.12. möglich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied hat das Recht, gehört zu werden, bevor der Ausschluss ausgesprochen wird. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,
c) schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
d) grob unsportlichen Verhaltens oder
e) unehrenhaften Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Dem Ausgeschlossen steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Bescheides das Widerspruchsrecht beim 1. Vorsitzenden zu. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruches folgende Mitgliederversammlung. Bis zu ihrer Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.


§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die sich Verstöße im Sinne des vorigen Paragraphen zuschulden kommen lassen oder gegen Anordnungen des Vorstandes des Vereins verstoßen, kann der Vorstand folgende Maßnahmen verhängen:

a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen.

Zum Recht der Anhörung und des Widerspruchs gelten die Regelungen des § 3.3 der Satzung.


§ 5 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Gleiches gilt für die Festsetzung allgemeiner Aufnahmegebühren.


§ 6 Organe und Einrichtungen

1. Organes des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderer Aufgabe geschaffen werden.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und den Beisitzern.

2. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung vor jeder Wahl des Vorstandes neu.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Vereins- und Organämter können bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich bis zum 31.03. statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses beim Vorstand schriftlich beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den Schaukästen und Anschlagbrettern. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss dabei eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Abstimmungen erfolgen in offener Form. Namentliche oder geheime Abstimmungen erfolgen auf Anordnung des Versammlungsleiters oder auf einen von mindestens 10 Versammlungsteilnehmern unterstützten Antrag hin.

7. Beschlüsse werden - wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt - mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge, soweit sie nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, müssen bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen auf der Mitgliederversammlung nur zur Abstimmung gelangen, wenn die Versammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit ihre Dringlichkeit bejaht. Handelt es sich bei dem verspätet eingegangenen Antrag um einen solchen auf Satzungsänderung, so muss die Bejahung der Dringlichkeit einstimmig erfolgen.

10. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 9 Niederschrift

Von der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder einem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§ 10 Kassenprüfung

1. Zweimal jährlich erfolgt die ordentliche Prüfung aller Kassen und Konten des Vereins. Die entsprechenden Unterlagen sind vom Kassenwart und gegebenenfalls vom Geschäftsführer den Kassenprüfern vorzulegen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt 2 in Kassen- und Kontoführung versierte Mitglieder zu Kassenprüfern.

3. Über die vorgenommene Prüfung und ihre Ergebnisse ist durch den jeweils Dienstältesten Kassenprüfer ein Protokoll zu erstellen, das die Grundlage für den an die Jahreshauptversammlung abzugebenden Bericht bildet.

4. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Kassen- und Kontoführung die Entlastung des Schatzmeisters für ein Jahr.

5. Falls es als notwendig angesehen wird, kann eine Mitgliederversammlung oder der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anberaumen, die durch die gewählten Kassenprüfer schnellstmöglich nach dem ergangenen Beschluss vorgenommen werden muss.


§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung dieser Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) dieses von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand gefordert wird.

3. Ein Grund zur Auflösung des Vereins liegt nur dann vor, wenn aus irgendeinem Grund die Ausübung sportlicher Betätigungen im Sinne des satzungsgemäßen Vereinszweckes unmöglich geworden ist.

4. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn sich in namentlicher Abstimmung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Göttingen e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Breitensports der Stadt Göttingen zu verwenden hat.


Göttingen, den 25.09.2017
Satzungsänderung 25.09.2017 

Die Satzung des SC Hainberg 1980 e.V. vom 17.04.2015

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