Informationen zu Corona

Wichtige Informationen zur Umsetzung von Warnstufe 2

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

wir möchten Ihnen noch einige Infos zur Auslegung der neuen Nieders. Corona-Verordnung vom 30.11.21 zukommen lassen.

Übungsleiter:
Nach heutiger Rücksprache mit Herrn Bock vom Ordnungsamt Göttingen kann für alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter die 3G-Regel angewendet werden.

Geimpfte oder genese ÜL benötigen keinen zusätzlichen Test, wenn sie bspw. eine Indoor-Sportanlage betreten, um ein Übungsangebot zu leiten. Zudem könnten auch ungeimpfte ÜL mit einem tagesaktuellen Testnachweis die Sportstunden drinnen und draußen leiten. Dies gilt für das Gebiet der Stadt und des Landkreises Göttingen.

Die Einschätzung ist hierin begründet:
§ 8 b (Nieders. Corona-Verordnung, siehe Anhang)

Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen

(…)
(7) Für dienstleistende Personen in Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 28 b IfSG.

 

IfSG, Erläuterung Beschäftigte:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
(siehe hier 1.1.3.)


Hausrecht:
Dennoch kann ein Verein für sich festlegen, dass er nur ÜL einsetzen möchte, die 2G erfüllen. Zudem können Hallenbetreiber (hier Kommunen) auch festlegen, dass bei Betreten der Hallen grundsätzlich die 2G+-Regel für alle anzuwenden ist. Für die Stadt Göttingen, so Aussage der GoeSF, soll für ÜL die 3G-Regel in Sporthallen, für die die GoeSF zuständig ist, gelten.

 

Bei 2G+: Sport für Geboosterte ohne Zusatztest:
Sportlerinnen und Sportler, die bereits die dritte Impfung erhalten haben, sind von der zusätzlichen Testpflicht bei 2G+ befreit. Diese Regelung gilt seit dem 4. Dezember.


Selbsttests unter Aufsicht:
Vereine können Personen innerhalb ihrer Organisation benennen, die vor Ort die Selbsttests bei 2G+ für Sportlerinenn und Sportler unter Aufsicht überprüfen. Es dürfte für denjenigen, der sich unter Aufsicht testet, auch ein Dokument (s. Anlage), welches 24 Stunden Gültigkeit hat, ausgestellt werden. Theoretisch würde so ein Dokument auch von bspw. einer Gaststätte anerkannt werden, aber hier könnte es aus „Unwissenheit“ auch nicht der Fall sein. Das Zertifikat müsste aber mit einer Unterschrift und einem Vereinsstempel versehen sein. Die Zertifikate müssen „sportanlassbezogen“ ausgestellt werden. Vereine können nicht einfach ihre Räume und Ressourcen nutzen, um Personen für private Zwecke ein Zertifikat auszustellen. Das wäre nicht dem Satzungszweck entsprechend und ginge nur bei Vereinen, die ein offizielles Testcenter führen.

Der LSB benennt für Selbsttest hier den Verfahrensablauf.

https://www.lsb-niedersachsen.de/news-meldung/corona-tests-auch-durch-sportvereine-5443

 

Einen Überblick für den Sport bei Warnstufe 2 finden Sie ebenfalls in der Anlage. Bei Änderungen, die den Sport betreffen, werden wir Sie weiterhin informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Coronaverordnung ab 01.12.2021 als PDF-Datei (Stand 30.11.2021)

Testbescheinigung

Erklärung Warnstufe 2

Regeln für Sport

Regeln für Kinder und Jugendliche